AGB

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen zum Beherber­gungsver­trag des Matheishof

Mit Ihrer Buchung wer­den diese Bedin­gun­gen in der zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses gülti­gen Fas­sung Bestandteil des mit dem Math­e­ishof (nach­fol­gend: Beherber­gungs­be­trieb) geschlosse­nen Ver­trages, soweit nicht im jew­eili­gen Ver­trag abwe­ichende Indi­vid­u­alvere­in­barun­gen getrof­fen wurden.

Wir bit­ten Sie deshalb, die nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen aufmerk­sam zu lesen.

1. Ver­trags­ge­gen­stand und Vertragsparteien

1.1 Diese AGB gel­ten für die mit dem Beherber­gungs­be­trieb geschlosse­nen Verträge über die mietweise Über­las­sung von Zim­mern zur Gäste­be­herber­gung sowie die vom Beherber­gungs­be­trieb weit­er erbracht­en Leistungen.

1.2 Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den find­en nur Anwen­dung, wenn dies vorher vere­in­bart wurde.

1.3 Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, tele­fonisch, per Tele­fax, über das Inter­net oder per E‑Mail erfol­gen kann, bietet der Gast dem Beherber­gungs­be­trieb den Abschluss eines Ver­trages verbindlich an.

1.4 Der Ver­trag mit dem Beherber­gungs­be­trieb kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch den Beherber­gungs­be­trieb zus­tande. Dem Beherber­gungs­be­trieb ste­ht es frei, die Zim­mer­buchung schriftlich zu bestäti­gen. Der Beherber­gungs­be­trieb kann sich für den Ver­tragss­chluss durch eine Ver­mit­tlungsstelle (z.B. die örtliche Tourist-Infor­ma­tion) vertreten lassen.

1.5 Weicht der Inhalt der Buchungs­bestä­ti­gung vom Inhalt des Ange­bots ab, so liegt in der Buchungs­bestä­ti­gung ein neues Ange­bot an den buchen­den Gast, das dieser inner­halb ein­er Frist von 10 Tagen gegenüber dem Beherber­gungs­be­trieb oder dessen Vertreter annehmen kann. Während dieser Frist sind der Beherber­gungs­be­trieb oder sein Vertreter an den Inhalt dieses neuen Ange­botes gebun­den. Die Annah­meerk­lärung kann aus­drück­lich oder durch schlüs­siges Han­deln (z.B. Bezahlung der Buchungssumme) gegenüber dem Beherber­gungs­be­trieb oder dessen Vertreter erfolgen.

1.6 Ver­tragspart­ner sind der Gast und der Beherbergungsbetrieb.
Bucht ein Gast oder ein Drit­ter für mehrere Per­so­n­en, so ste­ht der Buchende, wenn er diese Verpflich­tung durch aus­drück­liche und geson­derte Erk­lärung über­nom­men hat, für deren Ver­tragsverpflich­tun­gen wie für seine eige­nen ein.

2. Leis­tun­gen und Anreise, Preise, Obliegenheiten

2.1 Leis­tungspflicht­en des Beherbergungsbetriebs
Der Beherber­gungs­be­trieb ist verpflichtet, die gebuchte Unterkun­ft ab dem vere­in­barten Zeit­punkt und für die vere­in­barte Dauer zur Ver­fü­gung zu stellen und die weit­er vere­in­barten Leis­tun­gen zu erbrin­gen. Wurde seit­ens des Beherber­gungs­be­triebs nicht die Bere­it­stel­lung bes­timmter Zim­mer schriftlich bestätigt, beste­ht seit­ens des Gastes kein Anspruch auf Bere­it­stel­lung bes­timmter Zimmer.

Die gebuchte Unterkun­ft wird vom Leis­tungsträger am Anreise­tag grund­sät­zlich bis 18.00 Uhr freige­hal­ten. Der Gast ist verpflichtet, den Leis­tungsträger über eine voraus­sichtlich spätere Anreise rechtzeit­ig zu informieren.

Wurde seit­ens des Gastes bere­its eine Anzahlung oder voll­ständi­ge Bezahlung geleis­tet oder wurde die Kred­itkarten­num­mer bei der Buchung angegeben, so wird die Unterkun­ft auch über diese Zeit hin­aus freigehalten.

2.2 Leis­tungspflicht­en des Gastes
Der Gast ist verpflichtet, die gebuchte Unterkun­ft abzunehmen und den gel­tenden oder vere­in­barten Unterkun­ft­spreis zu entricht­en. Dies gilt auch für vom Gast oder vom Besteller ver­an­lasste Leis­tun­gen und Aus­la­gen des Beherber­gungs­be­triebes gegenüber Drit­ten. Am vere­in­barten Abreise­tag sind die Zim­mer bis spätestens 10:00 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stellen. Danach kann der Beherber­gungs­be­trieb über den ihm dadurch entste­hen­den Schaden hin­aus für die zusät­zliche Nutzung des Zim­mers den Tagesz­im­mer­preis in Rech­nung stellen. Dem Gast ste­ht es frei, dem Beherber­gung­spreis nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedriger­er Schaden ent­standen ist.

2.3 Preise und Preisanpassung
Maßge­blich ist die jew­eilige Preis­liste mit den jew­eili­gen Tar­ifen und Leis­tungs­beschrei­bun­gen bzw. die ver­tragliche Vere­in­barung. Im übri­gen sind Leis­tun­gen und Tar­ife freibleibend. Die vere­in­barten Preise schließen die jew­eilig geset­zlich bes­timmte Mehrw­ert­s­teuer ein.

Der Beherber­gungs­be­trieb ist berechtigt, den ver­traglich vere­in­barten Preis angemessen, höch­stens jedoch um 10 Prozent anzuheben, wenn sich der all­ge­mein für der­ar­tige Leis­tun­gen vom Beherber­gungs­be­trieb berech­nete Preis erhöht und zwis­chen dem Ver­tragss­chluss und der Ver­tragser­fül­lung mehr als 4 Monate liegen.

Die Preise kön­nen vom Hotel fern­er geän­dert wer­den, wenn der Gast nachträglich Änderun­gen der Anzahl der gebucht­en Zimmer/Gäste, der Leis­tun­gen des Beherber­gungs­be­triebs oder der Aufen­thalts­dauer der Gäste wün­scht und der Beherber­gungs­be­trieb dem zustimmt.

2.4 Weit­ere Ver­tragspflicht­en und Obliegen­heit­en des Gastes
Der Gast darf die gebuchte Unterkun­ft nur bes­tim­mungs­gemäß ver­wen­den und hat die Räume und die Ein­rich­tung pfleglich und soweit vorhan­den im Ein­klang mit den Bes­tim­mungen ein­er Benutzungs- oder Hau­sor­d­nung zu verwenden.

Soweit nicht etwas anderes vere­in­bart ist, kann die Unterkun­ft lediglich vom Gast und den weit­eren, sich aus der Buchungs­bestä­ti­gung ergeben­den Per­so­n­en in Anspruch genom­men wer­den. Eine Nutzungsüber­las­sung an Dritte und ins­beson­dere eine Unter­ver­mi­etung bedür­fen der vorheri­gen schriftlichen Zus­tim­mung des Beherbergungsbetriebs.

Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftre­tende Män­gel, Störun­gen und Gebrauchs­beein­träch­ti­gun­gen unverzüglich dem Beherber­gungs­be­trieb anzuzeigen und Abhil­fe zu ver­lan­gen. Ansprüche des Gastes ent­fall­en nur dann nicht, wenn die dem Gast obliegende Rüge unver­schuldet unterbleibt.

Wird der Aufen­thalt infolge eines Man­gels oder ein­er Störung erhe­blich beein­trächtigt, so hat der Gast dem Beherber­gungs­be­trieb eine angemessene Frist zur Abhil­fe zu set­zen. Nach frucht­losem Fristablauf ist der Gast berechtigt, den Ver­trag außeror­dentlich mit sofor­tiger Wirkung zu kündi­gen. Ein­er Frist zur Abhil­fe bedarf es nicht, wenn der Beherber­gungs­be­trieb die Abhil­fe ern­sthaft und endgültig ver­weigert, die Abhil­fe unmöglich ist oder dem Gast die Fort­set­zung des Aufen­thalts unzu­mut­bar ist bzw. der Gast ein für den Beherber­gungs­be­trieb erkennbares beson­deres Inter­esse an der außeror­dentlichen Kündi­gung hat.

Die Mit­nahme von Haustieren bedarf der vorheri­gen Vere­in­barung mit dem Beherber­gungs­be­trieb. Dabei ist die Art und Größe des Haustieres und bei mehreren Tieren deren Zahl anzugeben. Der Gast haftet für die von ihm mit­ge­bracht­en Tiere nach Regeln über Haf­tung des Tierhalters.

3. Bezahlung, Aufrech­nung und Sicherheiten

3.1 Fäl­ligkeit des Beherber­gung­spreis­es und Anzahlung
Soweit nicht etwas anderes vere­in­bart wurde sind Beherber­gungsleis­tun­gen ein­schließlich der Neben‑, Ver­brauchs- und Zusatzkosten (z.B. Tele­fon, Video) am Tage der Abreise unmit­tel­bar an den Beherber­gungs­be­trieb zu bezahlen.
Auch ohne geson­derte Vere­in­barung ist der Beherber­gungs­be­trieb berechtigt, vom Gast eine Anzahlung in Höhe von 10 bis 30 Prozent der Buchungssumme zu ver­lan­gen. Er ist zudem berechtigt, während des Aufen­thaltes des Gastes aufge­laufene Forderun­gen durch Erteilung ein­er Zwis­chen­rech­nung jed­erzeit fäl­lig zustellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.

Rech­nun­gen des Beherber­gungs­be­triebs sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht inner­halb von 30 Tagen nach Fäl­ligkeit und Zugang ein­er Rech­nung Zahlung leis­tet. Ist der Gast Ver­brauch­er, so gilt dies nur, wenn auf diese Fol­gen in der Rech­nung beson­ders hingewiesen wurde. Bei Zahlungsverzug ist der Beherber­gungs­be­trieb berechtigt, gegenüber Ver­brauch­ern Verzugszin­sen in Höhe von 5% über dem Basiszins und im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern Verzugszin­sen in Höhe von 8% über dem Basiszins gel­tend zu machen. Dem Beherber­gungs­be­trieb bleibt die Gel­tend­machung eines höheren Schadens vor­be­hal­ten. Für jede Mah­nung nach Verzug­sein­tritt kann der Beherber­gungs­be­trieb eine Mah­nge­bühr von 5,00 Euro erheben.

3.2 Kred­itkarten, Schecks und son­stige Zahlungsmittel
Es ste­ht dem Beherber­gungs­be­trieb in jedem einzel­nen Fall frei, ob und welche Kred­itkarte er bei Vor­lage akzep­tiert. Dies gilt auch dann, wenn durch Aushänge oder durch Auskun­ft des Per­son­als eine grund­sät­zliche Akzep­tanz von Kred­itkarten angezeigt wird. Die Ent­ge­gen­nahme von Kred­itkarten, Schecks oder son­sti­gen Zahlungsmit­teln erfol­gt nur erfüllungshalber.

3.3 Aufrech­nung
Der Gast kann nur mit ein­er unbe­strit­te­nen oder recht­skräfti­gen fest­gestell­ten Forderung gegenüber ein­er Forderung des Beherber­gungs­be­triebs aufrech­nen oder mindern.

3.4 Sicher­heit­en
Bezahlt ein Gast die vere­in­barte Buchungssumme nicht oder nicht rechtzeit­ig, so hat der Beherber­gungs­be­trieb an den vom Gast einge­bracht­en Sachen ein Pfan­drecht zur Sicherung sein­er Forderun­gen aus der erbracht­en Leis­tung ein­schließlich der Aus­la­gen. Er hat damit das Recht, die dem Pfan­drecht unter­liegen­den Sachen bis zur Bezahlung zurück­zube­hal­ten und ggf. diese zur Befriedi­gung sein­er Ansprüche nach den geset­zlichen Regeln zu verwerten.

4. Leis­tungsän­derung oder Abweichung

Nach Abschluss des Ver­trages kann es in sel­te­nen drin­gen­den Fällen zu ein­er erforder­lichen Änderung oder Abwe­ichung vom ver­traglich geschulde­ten Inhalt der gebucht­en Leis­tung kom­men. Der­ar­tige Änderun­gen sind nur zuläs­sig, soweit die Änderun­gen oder Abwe­ichun­gen nicht erhe­blich sind, nicht zu ein­er wesentlichen Abwe­ichung von der ver­traglich vere­in­barten Leis­tung führen und für die Abwe­ichung eine sach­liche Recht­fer­ti­gung besteht.

Eine nicht erhe­bliche und zumut­bare Abwe­ichung liegt z.B. in der Regel dann vor, wenn der Leis­tungsträger dem Gast bei ein­er Beherber­gungsleis­tung eine adäquate Ersatzun­terkun­ft zur Ver­fü­gung stellt, weil der gemietete Raum unbe­nutzbar gewor­den ist oder wichtige betriebliche Gründe die Umquartierung bedingen.

Der Beherber­gungs­be­trieb oder sein Vertreter sind verpflichtet, den Gast unverzüglich über Änderun­gen oder Abwe­ichun­gen bezüglich der ver­traglich vere­in­barten Leis­tung zu informieren. Dem Gast ist ggf. die Möglichkeit zur kosten­losen Umbuchung zu geben oder, falls eine solche aus Grün­den unmöglich ist, die nicht vom Beherber­gungs­be­trieb zu vertreten sind, ein kosten­freier Rück­tritt von der Buchung anzubieten.

Ist bei ein­er Beherber­gungsleis­tung der Beherber­gungs­be­trieb aus drin­gen­den Grün­den gezwun­gen, eine Stornierung vorzunehmen, so ist dieser verpflichtet, dafür Sorge zu tra­gen, dass der Gast unverzüglich ein anderes, min­destens gle­ich­w­er­tiges Quarti­er erhält. Erfol­gt die Stornierung erst am Anreise­tag oder erfährt der Gast erst bei Anreise von der Stornierung, hat der Beherber­gungs­be­trieb inner­halb ein­er Frist von 4 Stun­den für ein Ersatzquarti­er zu sor­gen. Etwaig entste­hende Mehrkosten für ein Ersatzquarti­er gehen zu Las­ten des jew­eili­gen Leis­tungsträgers. Im Falle ein­er zuläs­si­gen Änderung bleiben die übri­gen Rechte (ins­bes. Min­derung und Schadenser­satz) unberührt.

5. Rück­tritt vom Ver­trag und Nichtanreise

5.1 Rück­tritt des Gastes
Der Gast kann jed­erzeit bis zum Beginn der gebucht­en Leis­tung durch Erk­lärung gegenüber dem Beherber­gungs­be­trieb vom Ver­trag zurück­treten. Die Rück­trittserk­lärung soll zur Mei­dung von Missver­ständ­nis­sen schriftlich per Post, per Tele­fax oder per Email erfolgen.

Tritt der Gast von der Buchung zurück oder nimmt er die gebuchte Leis­tung nicht in Anspruch, so bleibt die Verpflich­tung des Gastes zur Entrich­tung der Buchungssumme/des Beherber­gung­spreis­es grund­sät­zlich bestehen.

Der Beherber­gungs­be­trieb wird sich im Rah­men seines gewöhn­lichen Geschäfts­be­triebes um eine ander­weit­ige Bele­gung der Unterkun­ft bemühen, wobei er nicht verpflichtet ist, beson­dere Anstren­gun­gen zur ander­weit­i­gen Ver­mi­etung zu unternehmen.

Im Falle ein­er ander­weit­i­gen Bele­gung hat sich der Beherber­gungs­be­trieb diese anrech­nen zu lassen. Kon­nte eine ander­weit­ige Bele­gung nicht erre­icht wer­den, hat sich der Beherber­gungs­be­trieb die ersparten Aufwen­dun­gen in Anrech­nung brin­gen zu lassen.

Die Recht­sprechung hat für die Bemes­sung dieser ersparten Aufwen­dun­gen bei Beherber­gungsleis­tun­gen fol­gende, vom Gast an den Beherber­gungs­be­trieb zu bezahlende Richtwerte anerkannt:

Gebuchte Leis­tung: Quote: Ferien­woh­nun­gen und Unterkün­fte ohne Verpfle­gung 90 %
Die angegebene Quote bezieht sich jew­eils auf den vollen Buchung­spreis ein­schließlich aller Nebenkosten, wobei etwaige öffentliche Abgaben wie Frem­den­verkehrs­beitrag und Kur­taxe außer Betra­cht bleiben. Es bleibt dem Gast aus­drück­lich vor­be­hal­ten nachzuweisen, dass eine ander­weit­ige Bele­gung stattge­fun­den hat oder dass die ersparten Aufwen­dun­gen des Beherber­gungs­be­triebs wesentlich höher waren, als die im Rah­men vorste­hen­der Pauschalen berück­sichtigten Beträge. In diesem Fall ist der Gast nur zur Bezahlung der gerin­geren Kosten verpflichtet. Es wird zur Mei­dung unnötiger Kosten bei unvorherse­hbar­er Ver­hin­derung des Reiseantritts drin­gend der Abschluss ein­er Reisekosten­rück­trittsver­sicherung empfohlen.

5.2 Rück­tritt / Kündi­gung des Beherbergungsbetriebs
Ist dem Gast ein kosten­freies Rück­trittsrecht eingeräumt wor­den, so ist der Beherber­gungs­be­trieb inner­halb der vere­in­barten Frist eben­falls zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt, wenn Anfra­gen ander­er Gäste nach den gebucht­en Zim­mern vor­liegen und der Gast auf Rück­frage des Hotels die Buchung des Hotels nicht endgültig bestätigt.

Ein Rück­trittsrecht des Beherber­gungs­be­triebs beste­ht fern­er dann, wenn eine vere­in­barte Vorauszahlung oder Sicher­heit­sleis­tung nicht bin­nen der hier­für geset­zten Frist geleis­tet wird. Fern­er ist der Beherber­gungs­be­trieb berechtigt, aus wichtigem Grund vom Ver­trag zurück­zutreten bzw. diesen zu kündi­gen. Wichtige Gründe sind unter anderem (aber nicht abschließend):

- die Nichter­bringung ein­er fäl­li­gen Leistung

- die Unmöglichkeit der Ver­tragser­fül­lung durch höhere Gewalt oder andere vom       Beherber­gungs­be­trieb nicht zu vertre­tende Umstände

- eine nicht genehmigte Unter- oder Weitervermietung,

- die Buchung des Zim­mers unter irreführen­der oder falsch­er Angabe wesentlich­er Tat­sachen, z.B. des Gastes oder des Zwecks oder

- wenn der Beherber­gungs­be­trieb begrün­de­ten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruch­nahme der Beherber­gungsleis­tung den rei­bungslosen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen des Beherber­gungs­be­triebs oder sein­er Gäste in der Öffentlichkeit gefährden kann und diese Gefährdung nicht aus dem Gefahren­bere­ich des Beherber­gungs­be­triebs her­rührt. Der Beherber­gungs­be­trieb hat den Gast von der Ausübung des Rück­trittsrechts unverzüglich, spätestens 14 Tage nach bekan­nt wer­den des Grun­des schriftlich in Ken­nt­nis zu setzten.

In den vor­ge­nan­nten Fällen des Rück­tritts entste­ht kein Anspruch des Gastes auf Schaden­er­satz oder son­stige Aus­gle­ich­sleis­tun­gen. Ein etwaiger Anspruch des Beherber­gungs­be­triebs auf Ersatz eines ihm ent­stande­nen Schadens und der von ihr getätigten Aufwen­dun­gen bleibt im Falle der berechtigten Ver­trags­beendi­gung unberührt.

6. Vorzeit­ige Vertragsbeendigung
Ist der Ver­trag auf bes­timmte Zeit geschlossen, endet der Ver­trag mit dem Ablauf der vere­in­barten Zeit. Bei vorzeit­iger Beendi­gung des Ver­trages durch den Gast bleibt der Anspruch des Beherber­gungs­be­triebs auf die volle Buchungssumme unberührt. Der Beherber­gungs­be­trieb wird sich jedoch im Rah­men seines gewöhn­lichen Geschäfts­be­triebes um eine ander­weit­ige Nutzung der ver­traglich vere­in­barten, aber nicht in Anspruch genomme­nen Leis­tung bemühen, wobei er insoweit nicht verpflichtet ist, beson­dere Anstren­gun­gen zu unternehmen. Mit dem Tode des Gastes endet der Ver­trag mit dem Beherbergungsbetrieb.

7. Haf­tung

7.1 Haf­tung für ver­tragliche Verpflichtungen
Der Beherber­gungs­be­trieb haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­manns für seine Verpflich­tun­gen aus dem Ver­trag. Ansprüche des Gastes auf Schadenser­satz sind aus­geschlossen. Hier­von ausgenom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, wenn der Beherber­gungs­be­trieb die Pflichtver­let­zung zu vertreten hat, fern­er son­stige Schä­den, die auf ein­er vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Beherber­gungs­be­triebs beruhen und Schä­den, die auf ein­er vorsät­zlichen oder fahrläs­si­gen Ver­let­zung von ver­tragstyp­is­chen Pflicht­en des Beherber­gungs­be­triebs beruhen.

Unberührt bleibt fern­er die zwin­gende Haf­tung nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz sowie die Haf­tung aus ein­er vom Hotel über­nomme­nen Garantie. Ein­er Pflichtver­let­zung des Beherber­gungs­be­triebs ste­ht die eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen gle­ich. Bei Auftreten von Störun­gen oder Män­gel an den Leis­tun­gen des Beherber­gungs­be­triebs, wird dieser bei Ken­nt­nis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhil­fe zu sor­gen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumut­bare beizu­tra­gen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden ger­ing zu hal­ten. Im Übri­gen ist der Gast verpflichtet, den Beherber­gungs­be­trieb rechtzeit­ig auf die Möglichkeit der Entste­hung eines außergewöhn­lich hohen Schadens hinzuweisen.

7.2 Haf­tung für einge­brachte Sachen
Für einge­brachte Sachen haftet der Beherber­gungs­be­trieb dem Gast nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, also bis zum Hun­dert­fachen des Zim­mer­preis­es, höch­stens € 3.500,- sowie für Geld, Wert­pa­piere und Kost­barkeit­en bis zu € 800,-. Geld, Wert­pa­piere und Kost­barkeit­en kön­nen bis zu einem Höchst­wert von € 10.000,00 im Hotel­safe oder bis zu einem Wert von € 800,00 im Zim­m­er­safe auf­be­wahrt wer­den. Der Beherber­gungs­be­trieb emp­fiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Haf­tungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast nach Erlan­gen der Ken­nt­nis von Ver­lust, Zer­störung oder Beschädi­gung unverzüglich dem Beherber­gungs­be­trieb Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weit­erge­hende Haf­tung des Beherber­gungs­be­triebs gel­ten vorste­hende Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

7.3 Park­platzschä­den
Wird dem Gast ent­geltlich oder unent­geltlich ein Stellplatz in der Garage oder auf einem Park­platz des Beherber­gungs­be­triebs zur Ver­fü­gung gestellt, so kommt dadurch kein Ver­wahrungsver­trag zus­tande. Eine Überwachungspflicht seit­ens des Beherber­gungs­be­triebs entste­ht nicht. Bei Abhan­denkom­men oder Beschädi­gung auf dem Grund­stück des Beherber­gungs­be­triebs abgestell­ter oder rang­iert­er Kraft­fahrzeuge und deren Inhalte haftet der Beherber­gungs­be­trieb nur bei Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit sein­er­seits. Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 gel­ten entsprechend.

7.4 Weck­aufträge, Post und Warensendungen
Weck­aufträge wer­den vom Beherber­gungs­be­trieb mit größter Sorgfalt aus­ge­führt. Nachricht­en, Post und Warensendun­gen für die Gäste wer­den mit Sorgfalt behan­delt. Der Beherber­gungs­be­trieb übern­immt die Zustel­lung, Auf­be­wahrung und — auf Wun­sch — gegen Ent­gelt die Nach­sendung der­sel­ben. Vorste­hende Num­mer 1 Sätze 2 bis 4 gel­ten entsprechend.

8. Ver­jährung

8.1 Ansprüche des Gastes gegenüber dem Beherber­gungs­be­trieb, gle­ich aus welchem Rechts­grund – ausgenom­men Ansprüche aus ein­er uner­laubten Hand­lung – ver­jähren nach einem Jahr. Ansprüche aus ein­er uner­laubten Hand­lung ver­jähren nach den geset­zlichen Regeln.

8.2 Die Ver­jährung begin­nt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent­standen ist und der Gast von den Anspruch begrün­den­den Umstän­den und dem Beherber­gungs­be­trieb als Schuld­ner Ken­nt­nis erlangt oder ohne grobe Fahrläs­sigkeit erlan­gen müsste.

8.3 Schweben zwis­chen dem Gast und dem Beherbergungsbetrieb
Ver­hand­lun­gen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün­den­den Umstände, so ist die Ver­jährung gehemmt, bis der Gast oder der Beherber­gungs­be­trieb die Fort­set­zung der Ver­hand­lun­gen ver­weigert. Die Ver­jährung tritt früh­estens drei Monate nach dem Ende der Hem­mung ein.

9. Daten­schutz

9.1 Der Beherber­gungs­be­trieb erhebt und ver­ar­beit­et per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en auss­chließlich zur Abwick­lung der Buchun­gen des Gastes. Alle Dat­en der Gäste wer­den dabei unter Beach­tung der ein­schlägi­gen Vorschriften des Bun­des­daten­schutzge­set­zes (BDSG) und des Tele­di­en­st­daten­schutzge­set­zes (TDDSG) gespe­ichert und verarbeitet.

9.2 Der Gast hat jed­erzeit ein Recht auf kosten­lose Auskun­ft, Berich­ti­gung, Sper­rung und Löschung sein­er gespe­icherten Daten.

9.3 Seine von ihm bekan­nt gegebe­nen per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en wer­den nur zur Begrün­dung und Durch­führung der Beherber­gungsleis­tung und zur Durch­führung der weit­eren gebucht­en Leis­tun­gen ver­wen­det. Dabei ist der Beherber­gungs­be­trieb berechtigt, zur Durch­führung von Anfra­gen, Buchun­gen und zur Zahlungsab­wick­lung diese Dat­en auch an Dritte weiterzugeben.

9.4 Der Beherber­gungs­be­trieb ist bis auf Wider­ruf berechtigt, die erhobe­nen per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en für Zwecke der Beratung, der Wer­bung, der Mark­t­forschung sowie der bedarf­s­gerecht­en Gestal­tung von Ange­boten bzw. Dien­stleis­tun­gen zu erheben, zu ver­ar­beit­en und zu nutzen. Der Wider­ruf kann jed­erzeit form­los gegenüber dem Beherber­gungs­be­trieb erk­lärt werden.

10. Schluss­bes­tim­mungen, Gerichts­stand und anzuwen­den­des Recht

10.1 Änderun­gen oder Ergänzun­gen des Ver­trags, der Antragsan­nahme oder dieser Geschäfts­be­din­gun­gen für den Beherber­gungsver­trag sollen schriftlich erfol­gen. Ein­seit­ige Änderun­gen oder Ergänzun­gen durch den Kun­den sind unwirksam.

10.2 Auf das gesamte Rechts- und Ver­tragsver­hält­nis zwis­chen dem Beherber­gungs­be­trieb und Gästen, die keinen all­ge­meinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutsch­land haben, find­et auss­chließlich deutsches Recht Anwen­dung. Die Anwen­dung des UN-Kaufrechts und des Kol­li­sion­srechts ist ausgeschlossen.

10.3 Kla­gen gegen den Beherber­gungs­be­trieb sind an dessen Sitz zu erheben.

10.4 Für Kla­gen des Beherber­gungs­be­triebs gegen den Gast ist dessen Wohn­sitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vol­lka­u­fleute, juris­tis­che Per­so­n­en des öffentlichen oder pri­vat­en Rechts oder Per­so­n­en, die nach Abschluss des Ver­trages ihren Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt­sort ins Aus­land ver­legt haben, oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­lich­er Aufen­thalt im Zeit­punkt der Klageer­he­bung nicht bekan­nt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Beherber­gungs­be­triebs maßgebend.

10.5 Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen für die Hote­lauf­nahme unwirk­sam oder nichtig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt. Im übri­gen gel­ten die geset­zlichen  Vorschriften.